Kündigung, was soll ich tun?

Mal sieht man es kommen, weil die Stimmung im Unternehmen schon lange schlecht war, und mal wird man überrascht, da der Vorgesetzte bis gestern doch zufrieden schien. Eine Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis.

Der Wirtschaft geht es gut. Die Eingangszahlen der Kündigungsschutzklagen sind derzeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit historisch niedrig. Für die meisten Arbeitnehmer besteht also kein Grund zur Sorge. Aber für die Betroffenen stellt sich weiterhin die Frage: Was zu tun ist, wenn sie eine Kündigung erhalte? Das Wichtigste: Ruhe bewahren – auch wenn es noch so schwer fällt.
Sie sollten im Falle einer Kündigung ohne anwaltlichen Rat nichts unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag. Denn ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit im Arbeitslosengeldbezug führen.
Das erste was man nach Erhalt einer Kündigung tun sollte, ist, sich die Klagefrist bewusst machen. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtlich wirksam. Finden Sie eine Kündigung z. B. nach einem Urlaub oder Krankenhausaufenthalt vor, sind besondere Sorgfalt und Eile geboten, da der Zugang und damit das Ende der Klagefrist nicht bekannt ist.
Melden Sie sich danach unverzüglich arbeitsuchend. Verspätete Meldungen können ebenfalls zu Speerzeiten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Ihr Arbeitgeber hat Sie für die Meldung bei der Arbeitsagentur freizustellen.
Der erste Anruf sollte Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht gelten, mit dem Sie die Sach- und Rechtslage kurzfristig besprechen können. In der Regel werden Sie kurzfristig eine Ersteinschätzung erhalten. Einige Maßnahmen Ihres Anwalts dulden keinen Aufschub und können nur rechtswirksam ergriffen werden, wenn Sie zeitnah mit ihm in Kontakt treten. Dazu gehört die Prüfung, ob die Kündigung auf Seiten des Arbeitgebers von einer bevollmächtigten Person ausgesprochen wurde.
Das eigentliche Klageziel einer Kündigungsschutzklage ist die Weiterbeschäftigung auf dem alten Arbeitsplatz. Obsiegt man im Klageverfahren, steht der Rückkehr an den Arbeitsplatz rechtlich nichts entgegen. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall. Weit mehr als 90 % der Kündigungsschutzklagen enden vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich. In der Regel akzeptiert dann der Arbeitnehmer die Kündigung und erhält im Gegenzug eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Deren Höhe wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber frei ausgehandelt. Welcher Betrag hier für den Arbeitnehmer zu erzielen ist, hängt davon aus, was es dem Arbeitgeber wert ist, dass der Arbeitnehmer nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Ihr Anwalt wird Ihre Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzrechtsstreit schnell einschätzen können. Wenn Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind, d. h. regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeiter, so ist Ihr Kündigungsschutz sehr eingeschränkt und eine Klage wird selten Aussicht auf Erfolg haben. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der Kündigung keine sechs Monate bestanden hat.

Andernfalls lohnt sich in der Regel eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Neben der Frage, ob ein anerkennenswerter Kündigungsgrund vorliegt, hat der Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung eine Vielzahl von formalen Hürden zu überspringen. Zum Beispiel muss er Im Falle einer außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer im Vorfeld anhören und bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist in der Regel im Vorhinein ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dass der Betriebsrat – sofern vorhanden – anzuhören ist, ist dem Arbeitgeber bekannt, trotzdem gelingt die Anhörung nicht immer formal korrekt. Für den Arbeitsgeber ist es also unter der Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes immer eine Herausforderung, eine Kündigung vorzubereiten und dann formal wirksam auszusprechen.
Zum Schluss noch zwei Tipps: Erstens, seien Sie rechtsschutzversichert. Es hilft dabei, Ruhe zu bewahren und zweitens, speichern Sie doch einfach die Nummer Ihres Fachanwaltes in Ihrem Handy, damit im Ernstfall, keine Zeit verloren geht.