Sachgrundlose Befristungen sind einmal erlaubt.
Das Bundesverfassungericht hat in seinem Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, das die Regelung in § 14 Abs.2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ernst zu nehmen ist. Damit erteilte das BVerfG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Absage, wonach solche Befristungen dann zulässig seien, wenn seit der letzen Beschäftigung drei Jahre vergangen sind.
Arbeitnehmer, die einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag haben sollten nun prüfen, ob es in der Vergangenheit bereits einen Vertrag mit dem gleichen Arbeitgeber gab.
Eine sachgrundlose Befristung dürfte weiterhin für eine Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig sein. Auch in Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis “verlängert” wurde kann es sich lohnen die Verlängerung zu prüfen. U.u. handelt es sich nicht um eine echte Verlängerung, sondern um einen neuen Vertrag. In diesem Fall könnte eine weitere Befristung ebenfalls unwirksam sein.
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