Mein Name ist Karsten Beinhorn. Ich bin seit 1998 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und spezialisiert auf Kündigungsschutz.
Mein Leistungsspektrum umfasst alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts einschließlich der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Gerne begleite ich Sie rechtlich, wenn Veränderungen in Ihrem Berufsleben anstehen. Kündigung, Aufhebungsvertrag oder vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind nur die häufigsten Anlässe für eine rechtliche Beratung.
Schauen Sie sich auf meiner Seite um!
Die Rechtsanwaltskammer Braunschweig gestattet mir die Bezeichnungen „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Fachanwalt für Sozialrecht“ zu führen. Dies setzt für beide Rechtsgebiete den Nachweis besonderer Kenntnisse und praktischer Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet voraus.
Urteil des LAG Düsseldorf stärkt Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer: Anspruch auf Urlaubsgeld für zusätzliche Urlaubstage bestätigt
Genehmigungsvorbehalte bei der Verordnung von medizinischem Cannabis: G-BA regelt Ausnahmen
**Berlin, 18. Juli 2024 –** Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bedeutende Neuerungen bezüglich der Verordnung von medizinischem Cannabis beschlossen. Bisher musste die erste Verordnung von Cannabisprodukten in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Diese Genehmigung war bei Folgeverordnungen nur bei einem Produktwechsel notwendig. Doch nun hat der G-BA spezifische Regelungen festgelegt, die definieren, bei welchen ärztlichen Qualifikationen der Genehmigungsvorbehalt entfällt.
Kündigung
Ich bin für Sie vor den Arbeitsgerichten Berlin, Braunschweig, Eisenach, Göttingen, Hamburg, Hameln, Hannover, Herford, Hildesheim, Kassel, Nordhausen, Paderborn und bundesweit tätig.
Kündigung, was tun?
Frist für Kündigungsschutzklage: Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als rechtswirksam, auch wenn sie Mängel aufweist.
Cannabisblüten als Medizin bedürfen einer besonderen Begründung.
Bei der Auswahl der Darreichungsform und der Verordnungsmenge hat der Vertragsarzt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Insoweit steht ihm keine Einschätzungsprärogative zu. Bei voraussichtlich gleicher Geeignetheit von Cannabisblüten, Cannabisextrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon besteht nur ein Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel. Die Krankenkasse ist berechtigt, trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Genehmigung der vom Vertragsarzt beabsichtigten Verordnung zu verweigern und auf eine günstigere, voraussichtlich gleich geeignete Darreichungsform zu verweisen.
Arztfragebogen mit begründeter Stellungnahme zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V
seit April 2017 begleite ich Patienten als meine Mandaten im Antrags,- Widerspruch- und Klageverfahren, um deren Ansprüche nach § 31 Abs. 6 SGB V auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon durchzusetzen.
Seit erkennbar wurde, dass die Rechtsprechung sich mit den Arztfragebögen, die vom Medizinischen Dienst und den Krankenkassen herausgegeben wurden, nicht zufriedengeben würde, haben wir versucht einen Arztfragebogen zur Verfügung zu stellen, der die regelmäßig auftretenden Fragestellungen berücksichtigt. Es liegt nunmehr die 3. überarbeitet Auflage vor.