Mein Name ist Karsten Beinhorn. Ich bin seit 1998 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und spezialisiert auf Kündigungsschutz.
Mein Leistungsspektrum umfasst alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts einschließlich der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Gerne begleite ich Sie rechtlich, wenn Veränderungen in Ihrem Berufsleben anstehen. Kündigung, Aufhebungsvertrag oder vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind nur die häufigsten Anlässe für eine rechtliche Beratung.
Schauen Sie sich auf meiner Seite um!
Die Rechtsanwaltskammer Braunschweig gestattet mir die Bezeichnungen „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Fachanwalt für Sozialrecht“ zu führen. Dies setzt für beide Rechtsgebiete den Nachweis besonderer Kenntnisse und praktischer Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet voraus.

Gesetzesänderung beendet eine Leistungsbewilligung nicht automatisch – SG Dresden zur Bestandskraft im Sozialrecht
Was geschieht mit einer bereits bewilligten Sozialleistung, wenn der Gesetzgeber später die Anspruchsvoraussetzungen ändert? Ein aktueller Beschluss des Sozialgerichts Dresden zeigt: Eine Gesetzesänderung führt nicht automatisch dazu, dass eine bestandskräftige Bewilligung ihre Wirkung verliert.
Die Streichung der Cannabisblüten aus der GKV – Rechtliche Lage, Risiken und realistische Handlungsmöglichkeiten
Der folgende Beitrag erläutert die Gesetzesänderung, ihre praktischen Folgen und die juristischen Möglichkeiten aus anwaltlicher Sicht – mit bewusst zurückhaltender Bewertung der Erfolgsaussichten gerichtlicher und verfassungsrechtlicher Schritte.
Effektive Abwehr von Regressansprüchen nach § 110 Abs. 1a SGB VII – Unser Expertenservice für Sie
Regressforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 Abs. 1a SGB VII können für Unternehmen, Verantwortliche und Führungskräfte schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen machen ihre Aufwendungen geltend, wenn sie einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten annehmen. Genau hier setzen wir mit unserem spezialisierten Service an.
Effektive Abwehr von Regressansprüchen nach § 116 SGB X – Unser Expertenservice für Sie
Endometriose und Grad der Behinderung (GdB)
Der GdB bei Endometriose kann je nach Schweregrad und Auswirkungen zwischen 10 und 60 liegen. Für einen GdB von 50, der als Schwerbehinderung gilt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:




