Genehmigungsvorbehalte bei der Verordnung von medizinischem Cannabis: G-BA regelt Ausnahmen
**Berlin, 18. Juli 2024 –** Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bedeutende Neuerungen bezüglich der Verordnung von medizinischem Cannabis beschlossen. Bisher musste die erste Verordnung von Cannabisprodukten in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Diese Genehmigung war bei Folgeverordnungen nur bei einem Produktwechsel notwendig. Doch nun hat der G-BA spezifische Regelungen festgelegt, die definieren, bei welchen ärztlichen Qualifikationen der Genehmigungsvorbehalt entfällt.
### Neue Regelungen im Detail
Ab sofort entfällt der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse bei Ärztinnen und Ärzten mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen. Insgesamt wurden 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen festgelegt. Diese sind:
**Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen:**
– Allgemeinmedizin
– Anästhesiologie
– Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
– Innere Medizin
– Innere Medizin und Angiologie
– Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
– Innere Medizin und Gastroenterologie
– Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
– Innere Medizin und Infektiologie
– Innere Medizin und Kardiologie
– Innere Medizin und Nephrologie
– Innere Medizin und Pneumologie
– Innere Medizin und Rheumatologie
– Neurologie
– Physikalische und Rehabilitative Medizin
– Psychiatrie und Psychotherapie
**Zusatzbezeichnungen:**
– Geriatrie
– Medikamentöse Tumortherapie
– Palliativmedizin
– Schlafmedizin
– Spezielle Schmerztherapie
### Hintergrund und Gründe für die Neuregelung
Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, erklärte: „Wir haben uns die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht leicht gemacht: Also die Frage zu beantworten, bei welcher ärztlichen Qualifikation der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse für eine Cannabis-Verordnung gänzlich entfallen kann. Uns erreichten zu unserem ursprünglichen Beschlussentwurf gute und wichtige Rückmeldungen, die sich jetzt auch im Beschluss wiederfinden.“
Das Hauptziel dieser Regelung ist es, den bürokratischen Aufwand zu verringern, ohne die Patientensicherheit zu gefährden. Ärzte mit den genannten Qualifikationen sind nach Ansicht des G-BA in der Lage, die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung eigenständig und abschließend einzuschätzen.
### Freiwillige Genehmigungsanträge bleiben möglich
Obwohl der Genehmigungsvorbehalt für qualifizierte Ärztinnen und Ärzte entfällt, können sie bei Unsicherheiten weiterhin eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen. Dies kann insbesondere helfen, finanzielle Rückforderungen der Krankenkassen (Regress) zu vermeiden. Es bleibt den Ärzten überlassen, ob sie diese zusätzliche Sicherheit in Anspruch nehmen wollen.
### Bedingungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis
Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome positiv beeinflussen könnten, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Die Krankenkassen haben somit weiterhin die Möglichkeit, die Voraussetzungen im Einzelfall anders zu bewerten als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
### Inkrafttreten des Beschlusses
Der Beschluss des G-BA tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und er anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Dies bedeutet, dass die neuen Regelungen voraussichtlich in den nächsten Monaten wirksam werden.
### Fazit
Die neuen Regelungen des G-BA stellen einen bedeutenden Schritt zur Entbürokratisierung im Gesundheitswesen dar und stärken das Vertrauen in die ärztliche Kompetenz. Patienten können darauf vertrauen, dass ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte qualifiziert sind, die Notwendigkeit einer Cannabisverordnung eigenständig zu beurteilen, was den Zugang zu dieser wichtigen Therapieoption erleichtert.
Für weitere Informationen und Beratung zur Verordnung von medizinischem Cannabis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute!