Cannabisblüten als Medizin bedürfen einer besonderen Begründung.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in vier Urteilen die Voraussetzungen der Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen von Cannabisblüten durch die Krankenkassen gemäß § 31 Abs. 6 SGB V präzisiert.

Bei der Auswahl der Darreichungsform und der Verordnungsmenge hat der Vertragsarzt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Insoweit steht ihm keine Einschätzungsprärogative  zu. Bei voraussichtlich gleicher Geeignetheit von Cannabisblüten, Cannabisextrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon besteht nur ein Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel. Die Krankenkasse ist berechtigt, trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Genehmigung der vom Vertragsarzt beabsichtigten Verordnung zu verweigern und auf eine günstigere, voraussichtlich gleich geeignete Darreichungsform zu verweisen.

Pro Gramm kosten Cannabisblüten etwa 22 Euro. Monatlich liegen die Kosten einer Therapie demnach zwischen 300 und 2.200 Euro. Weniger kostenintensiv sind cannabishaltige Fertigarzneimittel und Dronabinol-Rezepturen. So bewegen sich die durchschnittlichen Kosten für Dronabinol im Monat zwischen 70 und 500 Euro, für Sativex® zwischen 31 und 373 Euro sowie für Canemes® zwischen 1.026 und 2.052 Euro (Quelle: www.tk.de).

Die „begründete Einschätzung des Vertragsarzte“ nach § 31 Abs. 6 SGB V sollte daher erläutern, dass die Darreichungsform gewählt wurde, da günstigere Darreichungsformen nachweislich nicht gleich geeignet sind oder voraussichtlich nicht gleich geeignet sind. Dies ist medizinisch zu begründen.

Bei Interesse an dem Fragebogen können Sie sich auf der Seite

www.medizincannabis.legal

eintragen und erhalten diesen zugesandt. Ich hoffe, Ihnen und den Patienten mit diesem Fragebogen eine Hilfestellung gegeben zu haben. Für Anregungen und Kritik bin ich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen

Karsten Beinhorn

Rechtsanwalt