Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.

Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein nach dieser Vorschrift widerruflicher Vertrag. Der Arbeitnehmer ist „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB und der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich jedoch nicht um ein medizinrezeptfrei24.de Haustürgeschäft.

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Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

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