Regressansprüche der Sozialversicherung – wir vertreten Sie bei Forderungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträgern


Einleitung

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis verletzt wird, erhält Leistungen von seiner Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung oder einem anderen Sozialversicherungsträger. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Leistungsträger ihre Aufwendungen später vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern.

Die Folgen können erheblich sein. Neben bereits entstandenen Behandlungskosten können auch Rentenzahlungen, Pflegekosten oder zukünftige Leistungen Gegenstand der Forderung sein. Nicht selten erreichen Regressansprüche sechsstellige Beträge.

Als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Unternehmen, Arbeitgeber, Geschäftsführer und Privatpersonen bundesweit bei der Prüfung und Abwehr solcher Forderungen.


Unsere Tätigkeit

Wir vertreten Mandanten insbesondere bei Regressforderungen aufgrund

  • des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X,
  • des Rückgriffs der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII,
  • sowie weiterer sozialversicherungsrechtlicher Ersatzansprüche.

Dabei prüfen wir sowohl die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs als auch dessen Höhe und vertreten unsere Mandanten außergerichtlich sowie vor den Zivilgerichten.


Warum ein Fachanwalt für Sozialrecht?

Regressverfahren bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Sozialrecht und Zivilrecht. Während über die Haftung häufig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden wird, richten sich Anspruchsübergang, Umfang und Voraussetzungen des Regresses nach sozialrechtlichen Regelungen.

Als Fachanwalt für Sozialrecht verfüge ich über die erforderliche Spezialisierung, um beide Rechtsgebiete miteinander zu verbinden. Zugleich fließen meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht und meine umfassende Prozesserfahrung in die Vertretung meiner Mandanten ein.


Typische Fälle

Wir vertreten Mandanten unter anderem bei:

  • Regressforderungen von Krankenkassen nach Verkehrsunfällen,
  • Forderungen der Berufsgenossenschaften nach Arbeitsunfällen,
  • Rückgriffsforderungen wegen Personenschäden,
  • Ansprüchen wegen Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten,
  • Ersatzforderungen für Heilbehandlungskosten,
  • Regressen wegen Pflegeleistungen,
  • Schadensfällen mit langfristigen Renten- oder Rehabilitationsleistungen.

Regress nach § 116 SGB X

Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf den Sozialversicherungsträger über. Dieser macht anschließend die entstandenen Aufwendungen unmittelbar gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend.

Dabei stellen sich häufig Fragen wie:

  • Ist überhaupt ein Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen?
  • Welche Leistungen dürfen ersetzt verlangt werden?
  • Wurde die Schadenshöhe zutreffend berechnet?
  • Bestehen Einwendungen gegen den Anspruch?
  • Sind Verjährungsfristen eingehalten worden?

Wir prüfen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit unseren Mandanten eine geeignete Verteidigungsstrategie.


Regress nach § 110 SGB VII

Besondere Anforderungen gelten für Regressforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Berufsgenossenschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unternehmer oder andere Verantwortliche auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch nehmen. Dabei spielen insbesondere Fragen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eine zentrale Rolle.

Gerade diese Verfahren erfordern neben haftungsrechtlichen Kenntnissen ein vertieftes Verständnis des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitsschutzrechts.


Unsere Leistungen

Wir übernehmen für Sie insbesondere:

  • rechtliche Prüfung der geltend gemachten Forderung,
  • Analyse der Anspruchsvoraussetzungen,
  • Überprüfung der Schadensberechnung,
  • Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern,
  • außergerichtliche Vergleichsverhandlungen,
  • Vertretung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten,
  • Beratung bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Frühzeitig handeln lohnt sich

Bereits die erste Reaktion auf ein Anspruchsschreiben kann für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend sein. Unbedachte Erklärungen oder vorschnelle Anerkenntnisse lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren.

Deshalb empfiehlt es sich, Regressforderungen möglichst frühzeitig anwaltlich prüfen zu lassen.


Häufige Fragen

Wer kann Regressansprüche geltend machen?

Insbesondere Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Pflegekassen und weitere Sozialversicherungsträger.

Muss jede Forderung bezahlt werden?

Nein. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht und in welcher Höhe er berechtigt ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel genügen zunächst das Anspruchsschreiben sowie die vorhandene Korrespondenz. Weitere Unterlagen können anschließend gemeinsam zusammengestellt werden.


Unsere Beratung

Wir beraten und vertreten Mandanten bundesweit bei der Abwehr von Regressforderungen der Sozialversicherungsträger.

Wenn Sie ein Anspruchsschreiben erhalten haben oder die Geltendmachung einer Regressforderung erwarten, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Prüfung und der Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie.

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei.

Bewertung, Erfahrung und Mitgliedschaft

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