Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung das Verzeichnis behinderter Menschen vorzulegen

Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und  ihnen gleichgestellten behinderten Menschen zu führen(§ 163 Abs. 1 SGB IX).

Sie haben der Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personalrat  und der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln (§ 163 Abs. 2 SGB IX).

Kommt der Arbeitgeber der Übermittlungspflicht nicht nach, ist hierin eine Behinderung der Mandatsarbeit zu sehen.