Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.

Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein nach dieser Vorschrift widerruflicher Vertrag. Der Arbeitnehmer ist “Verbraucher” im Sinne von § 13 BGB und der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich jedoch nicht um ein Haustürgeschäft.

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Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirksam. Die nach § 5 TVG geforderten Voraussetzungen waren erfüllt; insbesondere bestand ein öffentliches Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen.

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