Cannabisblüten als Medizin bedürfen einer besonderen Begründung.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in vier Urteilen die Voraussetzungen der Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen von Cannabisblüten durch die Krankenkassen gemäß § 31 Abs. 6 SGB V präzisiert.

Bei der Auswahl der Darreichungsform und der Verordnungsmenge hat der Vertragsarzt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Insoweit steht ihm keine Einschätzungsprärogative  zu. Bei voraussichtlich gleicher Geeignetheit von Cannabisblüten, Cannabisextrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon besteht nur ein Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel. Die Krankenkasse ist berechtigt, trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Genehmigung der vom Vertragsarzt beabsichtigten Verordnung zu verweigern und auf eine günstigere, voraussichtlich gleich geeignete Darreichungsform zu verweisen.

mehr..

Arztfragebogen mit begründeter Stellungnahme zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit April 2017 begleite ich Patienten als meine Mandaten im Antrags,- Widerspruch- und Klageverfahren, um deren Ansprüche nach § 31 Abs. 6 SGB V auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon durchzusetzen.
Seit erkennbar wurde, dass die Rechtsprechung sich mit den Arztfragebögen, die vom Medizinischen Dienst und den Krankenkassen herausgegeben wurden, nicht zufriedengeben würde, haben wir versucht einen Arztfragebogen zur Verfügung zu stellen, der die regelmäßig auftretenden Fragestellungen berücksichtigt. Es liegt nunmehr die 3. überarbeitet Auflage vor.

mehr..