Sozialgericht Kassel gewährt Patientin mit Multipler Sklerose Cannabis als Medizin

Mit seinem Urteil (Az. S 7 KR 552/17) vom 25.09.2019 hat das Sozialgericht Kassel der an Multipler Sklerose erkrankten Klägerin Cannabis als Medizin in Form getrockneter Blüten und einen Diffuser als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zugesprochen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 SGB V besteht und eine andere, allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht.

 

Seit 2017 habe gesetzlich versicherte Patienten nach § 31 Abs. 6 SGB V ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
  2. a) nicht zur Verfügung steht oder
  3. b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
  4. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Bis heute liegen nur wenige Urteil zu Fragen des § 31 Abs 6. SGB V vor. In dem nunmehr entschiedenen Fall konnte das Gericht durch einen medizinischen Sachverständigen klären, das die Voraussetzung der Gewährung von Cannabis als Medizin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Klägerin vorliegen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Karsten Beinhorn

Rechtsanwalt