Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung das Verzeichnis behinderter Menschen vorzulegen
Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen zu führen(§ 163 Abs. 1 SGB IX).