Urteil des LAG Düsseldorf stärkt Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer: Anspruch auf Urlaubsgeld für zusätzliche Urlaubstage bestätigt

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 12. März 2024 (Az. 14 SLa 1/24) befasst sich mit der Frage, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung für zusätzliche Urlaubstage nach § 208 SGB IX hat. Das LAG entschied zugunsten des Klägers und hob damit das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24. November 2023 (Az. 1 Ca 336/23) auf.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Urlaubsgeldanspruch: Der Kläger, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 60, hat gemäß dem Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk NRW Anspruch auf Urlaubsgeld für die zusätzlich gewährten Urlaubstage. Diese Urlaubstage wurden ihm als Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX gewährt.
  2. Auslegung des Tarifvertrags: Das Gericht interpretierte den Manteltarifvertrag (MTV) dahingehend, dass der Begriff “Urlaubsvergütung” in § 9 Nr. 1 Satz 1 MTV alle Formen des Urlaubs umfasst, einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte. Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff “Sonderurlaub” in § 9 Nr. 1 Satz 2 MTV nur auf freiwillig gewährten Urlaub anzuwenden sei und nicht auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.
  3. Begründung: Das LAG führte aus, dass der tarifliche Wortlaut und der Gesamtzusammenhang darauf hindeuten, dass der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX nicht als Sonderurlaub zu verstehen ist und daher mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld vergütet werden muss. Dies wurde auch durch den Sinn und Zweck des Urlaubsgelds gestützt, das proportional zur Urlaubsvergütung gestaltet ist.
  4. Zulassung der Revision: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG die Revision zugelassen.