Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein nach dieser Vorschrift widerruflicher Vertrag. Der Arbeitnehmer ist “Verbraucher” im Sinne von § 13 BGB und der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich jedoch nicht um ein Haustürgeschäft.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die Parteien haben am 15.02.2016 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag beenden sollte. Die Beklagte hatte die Klägerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Hause aufgesucht, dort wurde die Vereinbarung unterzeichnet. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin durch widerrechtliche Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag sein Ende gefunden hat. Nach Auffassung des 10. Senats ist der Aufhebungsvertrag nicht wirksam angefochten worden, da der Klägerin kein Anfechtungsgrund zur Seite stand. Insbesondere lag keine widerrechtlich Drohung vor. Der LAg stellte fest, dass eine solche Drohung dem Vortrag und der Anhörung der Klägerin nicht entnommen werden konnte. Aus Sicht des LAG hatte die Klägerin hier darüber hinaus auch kein Recht, den Aufhebungsvertrag zu widerrufen. § 312g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Der Senat ist der Auffassung, dass der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kein nach diesen Vorschriften widerruflicher Vertrag ist. Zwar sei der Arbeitnehmer “Verbraucher” im Sinne von § 13 BGB und ist der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Das LAG betont jedoch, dass es sich bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht um ein Haustürgeschäft handelt. Nach Worten des Senats war das “Haustürwiderrufsrecht” nach §§ 312 ff. BGB vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und fand nur auf “besondere Vertriebsformen” Anwendung, nicht jedoch auf Arbeitsverträge und arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Auch Sinn und Zweck der Norm sprächen gegen deren Ausdehnung auf das Arbeitsrecht.
Das LAG Niedersachsen hat hier die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen.