Sachgrundlose Befristungen sind einmal erlaubt.
Das Bundesverfassungericht hat in seinem Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, das die Regelung in § 14 Abs.2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ernst zu nehmen ist.