Ich heiße Karsten Beinhorn, bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Ich habe mich auf Entgeltgleichheitsklage spezialisiert.
Ich berate und vertrete Arbeitnehmerinnen in Kündigungsauseinandersetzungen, bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen und beim Aushandeln von Abfindungen. Seit 1998 begleite ich meine Mandanten rechtlich, wenn Veränderungen in Ihrem Erwerbsleben bevorstehen.
Ich bin für Sie vor den Arbeitsgerichten Berlin, Braunschweig, Eisennach, Göttingen, Hamburg, Hameln, Hannover, Herford, Hildesheim, Kassel, Nordhausen, Paderborn und bundesweit tätig.
Der Gender Pay Gap, die Lohnlücke oder das geschlechtsspezifische Lohngefälle, beschreibt in der Sozialökonomie und Soziologie den Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Brutto-Stundenlohn von Frauen und Männern; der Gap („Lücke“) wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Brutto-Stundenlohns von Männern angegeben. Nach einer Veröffentlichung der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission von 2014 liegt in den Ländern der Europäischen Union der unbereinigte Gender-Pay-Gap bei 16 %. In allen Berufsklassen verdienen Frauen in Deutschland weniger als Männer, jedoch ist der Unterschied am größten in Berufen, die üblicherweise von Frauen besetzt werden (sogenannte Frauenberufe). So beträgt der unbereinigte Gender-Pay-Gap in Frauenberufen knapp 27 %, aber nur 13 % in Berufen, die üblicherweise von Männern besetzt werden (sogenannte Männerberufe). Bereinigt liegt die durchschnittliche Lohnlücke bei 6 % (oder bei 2 % ohne Berücksichtigung von Erwerbsauszeiten von Frauen). Dabei sind die regionalen Unterschiede erheblich und liegen zwischen 17 % zugunsten Frauen und 38 % zugunsten Männern.
Erhält eine Frau für eine entsprechende Tätigkeit im Vergleich mit einem männlichen Kollegen ein geringeres Entgelt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21. Januar 2021. Mit dieser Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ist nun geklärt, dass das durch einen Arbeitgeber mitgeteilte Median-Entgelt die Beweiserleichterung des § 22 AGG auslöst. Ob die noch ausstehende ausführliche Begründung der Entscheidung Hinweise dazu beinhalten wird, welche Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden, bleibt abzuwarten. Die Vermutung sollte jedenfalls dadurch widerlegt werden können, dass die Gehaltsunterschiede auf plausiblen Gründen beruhen, wie bspw. unterschiedlich langen Betriebszugehörigkeiten. Zur (späteren) Widerlegung von geschlechtsdiskriminierender Vergütung ist es ratsam, die Gründe für Vergütungsentscheidungen und ein ggf. zugrundeliegendes System zu dokumentieren. Spannend bleiben die praktischen Auswirkungen der Entscheidung, insbesondere ob Frauen zukünftig vermehrt entsprechende Auskunftsersuchen stellen werden und sich erfolgreich durchsetzen können. In jedem Einzelfall sollte genau geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 10 ff. EntgTranspG erfüllt sind (insb. Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten, sechs Beschäftigte mit Vergleichstätigkeit).
Nach § 7 des EntgTranspG darf bei Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Dieses Gesetz normiert nun erstmals seit 2017 konkret das Entgeltgleichheitsgebot und gibt den Arbeitnehmer auch einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Warum soll ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wählen, der seine Kanzlei nicht in meiner Heimatstadt unterhält? Weil der Weg um Spezialisten lohnt. Kündigungsschutzklagen sind meine Spezialität und Spezialisierung geht mit einem größeren Wirkungskreis einher. Meine Kanzlei ist darauf eingestellt. Unser Ziel ist die optimale Vertretung vor Ihrem Arbeitsgericht. Ihr Arbeitgeber geht wahrscheinlich auch nicht zu dem Anwalt um die Ecke.
Haben Sie den Eindruck, Sie erhalten für Ihre Tätigkeit im Vergleich mit einem männlichen Kollegen ein geringeres Entgelt, rufen Sie mich einfach unter 0551 61182 an oder nehmen Sie online Kontakt für eine kostenlose Ersteinschätzung auf.
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